Kircheneintritt
Falls Sie irgendwann nach Ihrer Taufe aus der evangelischen Kirche ausgetreten sind, aber wieder eintreten möchten, oder falls Sie früher einer anderen christlichen Kirche angehörten, aber nun evangelisch werden möchten, dann vereinbaren Sie telefonisch einen Gesprächstermin mit dem Leiter unserer Kircheneintrittsstelle, Pfarrer Sebastian Schmidt, Tel. 0 22 41 – 12 67 80. Auf Wunsch können Sie auch von Pfarrerin Wiebke Zöllich oder Pfarrer Ingo Zöllich in die Kirche aufgenommen werden.
Was muss ich mitbringen?
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis zur Aufnahme mit. Hilfreich, aber nicht notwendig, ist es, wenn Sie auch Ihre Taufurkunde (oder eine Bescheinigung über Taufdatum und Taufort), ggf. Ihre Konfirmationsurkunde sowie die Austrittsbescheinigung vom Amtsgericht mitbringen.
Was erwartet mich?
Manche denken, sie müssten eine “Glaubensprüfung” ablegen oder rechtfertigen, warum sie einst ausgetreten sind. Keine Angst!
Sind Sie getauft und das bleibt ein Leben lang gültig – daran ändert auch ein Austritt nichts.
Sollten Sie nicht getauft sein, werden wir alle Fragen, die mit der Taufe zu tun haben, mit Ihnen besprechen.
Wie läuft die Aufnahme ab?
Sie können unmittelbar beim Aufnahmegespräch in die Kirche aufgenommen werden. Wenn Sie es wünschen, kann die Aufnahme aber auch in einem Gottesdienst erfolgen. Den Termin dazu vereinbaren wir gemeinsam.
Kostet das etwas?
Der Eintritt selbst kostet nichts. Als Mitglied der Kirche werden Sie aber, sofern Sie Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, auch Kirchensteuer bezahlen. Sie beträgt neun Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Kindergärten, Seniorenarbeit und Jugendfreizeiten, die Musik und der Erhalt von Kirchen, die Solidarität mit Arbeitslosen, die Sozialberatung und die Flüchtlingsberatung – all das kostet Geld. Denn die Kirche braucht diese finanziellen Mittel, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Durch die Koppelung an die Steuer nimmt die Kirche Rücksicht auf die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen: Wer zum Beispiel in der Ausbildung ist, arbeitslos oder Rentner, und kein zu versteuerndes Einkommen bezieht, der zahlt auch keine Kirchensteuer.